Allgemeine Geschäftsbedingungen FMA Mechatronic Solutions AG

Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des Kundenvertrages und gelten für alle Lieferungen von Material und Dienstleistungen der FMA Mechatronic Solutions AG (FMA). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn FMA ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmt.

Vertragsabschluss und Schriftform
Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein Angebot 30 Tage gültig. Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens der FMA vorliegt. Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden erst nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen, etc. erfordern die Schriftform.

Spezifikationen und überlassene Unterlagen
Die Angaben in Angeboten, Prospekten, Zeichnungen usw. basieren auf den gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Angebotes. Änderungen bis zum Liefertermin, sofern sie den vorgesehenen funktionalen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, FMA erteilt dazu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Änderungen des Leistungsumfanges
Änderungen des Vertragsumfanges können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Termine haben. Zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden.

Liefertermine
Es sind ausschliesslich vertraglich zugesicherte Termine gültig unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt (Krieg, Streik, etc.) Transportschwierigkeiten, behördlichen Einfuhrverboten sowie Lieferverzögerungen von Unterlieferanten. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so darf der insoweit entstehende Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen separat an ihn verrechnet werden. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird im Verzugsfall durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf Schadenersatz. Die Haftung im Fall eines nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs ist ausgeschlossen.

Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Abzüge vom Rechnungsbetrag seitens des Kunden sind nicht gestattet. Der Kunde darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung von FMA verrechnen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 10% pro Jahr zu entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Eigentumsvorbehalt
FMA behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, ohne sich stets ausdrücklich hierauf zu berufen. FMA ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden setzt sich das Anwartschaftsrecht an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt FMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Gewährleistung
FMA übernimmt während 12 Monaten ab Lieferung ab Werk die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Produkte/Leistungen hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen dem vertraglichen Leistungsumfang entsprechen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird durch FMA, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach eigener Wahl nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Es ist FMA stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Solange der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann FMA jegliche Garantieleistungen verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Garantiefrist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Anwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der FMA Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornehmen; ferner, wenn der Kunde nicht umgehende geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. FMA haftet insbesondere auch nicht für Folgeschäden und Vermögensschäden.

Eigentums- und Immaterialgüterrecht
Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an Software, allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Angeboten etc. bleibt bei FMA. Diese Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der FMA für Dritte nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung der Objekte verwendet werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke, Marken- und Eigentumsangaben der FMA in keiner Form verändern.

Schutzrechte
Bei unbeabsichtigter Kollision mit gewerblichen Schutzrechten Dritter kann FMA nicht haftbar gemacht werden

Haftung
FMA haftet für Personen- und Sachschäden maximal bis zu CHF 1‘000‘000. Die Haftung für Vermögensschäden sowie jede weitergehende Haftung der FMA ist wegbedungen.

Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt liechtensteinisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern zwingendes Recht nicht anders verlangt, ist der Gerichtsstand Vaduz.

Schaan, Februar 2018